AG Schöneberg, Az.: 106 C 260/14, Urteil vom 19.02.2015
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 27.11.2014 – 106 C 260/14 – wird aufrechterhalten.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes E Steig 6 c, in: B. und die Beklagten Eigentümer des Grundstücke 6 b, in. B.. Die Grundstücke 6 a, 6 b und 6 c verfügen über einen Gemeinschaftsweg zur öffentlichen Straße. Zugunsten des Grundstücks der Beklagten ist eine Grunddienstbarkeit in Abteilung 2 des Grundbuchs des Grundstücks der Kläger im Jahre 1935 mit folgendem Inhalt eingetragen:
„Die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke sind berechtigt, die Wegeparzelle zu begehen, zu befahren und auf ihr Versorgungsleitungen jeder Art zu verlegen…“
Das Beklagtengrundstück erhielt im Zuge der Bebauung 1968 einen Entwässerungsanschluss über das Klägergrundstück.
In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht B. … / Kammergericht … begehrten die Kläger nach einem zwischenzeitlichen Einsturz des Abwasserschachtes u. a. die Verurteilung der Beklagten zur dessen Beseitigung und dem Unterlassen der Einbringung eines neuen; mit rechtskräftigem Urteil vom 3.3.2011 hat das Kammergericht die Berufung der Kläger gegen die diesbezügliche Klageabweisung durch das Landgericht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 ff d. A. verwiesen.
Die Beklagten verschlossen in der Folgezeit den sich auf dem Klägergrundstück befindenden Revisionsschacht mit einer runden Metallplatte, einer Eisenkette und einem Vorhängeschloss. Mittels eines Zettels teilten sie den Klägern mit, dass ein Aufschließen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung möglich sei.
Die Kläger behaupten, alle anderen Versorgungsleitungen des Beklagtengrundstücks seien über deren ei[…]