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Herausgabeanspruch bzgl. einer hinterlegten Uhr

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OLG Hamm – Az.: 5 U 133/17 – Urteil vom 12.07.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.10.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle Düsseldorf zum Aktenzeichen 4 HL-P …/16 zuzustimmen, dass die von der Hinterlegungsstelle Düsseldorf des Amtsgericht angenommene und bei der Justizkasse NRW in Hamm zum Aktenzeichen EHW Nr. …/16, WHB Nr. …-…/16 verwahrte Herrenarmbanduhr S, Referenznummer …, Gehäusenummer D …, an den Kläger herausgegeben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

(Symbolfoto: Nor Gal/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über die Zustimmung zur Herausgabe einer bei der Justizkasse NRW hinterlegten Herrenarmbanduhr der Marke S.

Am 05.05.2008 erwarb der Beklagte die streitgegenständliche Herrenarmbanduhr S, Referenznummer …, Gehäuse-nummer D…, zum Preis von 12.000,00 EUR samt dazugehöriger Garantiekarte (Bl. 40) beim Auktionshaus L in Dortmund. Die in französischer Sprache verfasste Garantiekarte weist den Erstkäufer der Uhr aus und zertifiziert die Echtheit derselben (Bl. 41 ff.).

Ein Jahr später entschloss sich der Beklagte, die Uhr wieder zu verkaufen. Hierzu traf er sich am 13.05.2009 mit einem unter dem Namen S1 auftretenden Unbekannten (im Folgenden: S1) im Hotel C in E, welcher Interesse an der Uhr zeigte. S1 gab an, die Uhr noch von einem Experten im T Parkhotel, welches dem C schräg gegenüberliegt, überprüfen lassen zu wollen. Der Beklagte übergab S1 sodann die Uhr, behielt aber die Garantiekarte zurück. S1 nahm die Uhr an sich und verließ das Hotel, ohne zurückzukehren.

Der Beklagte stellte Strafanzeige gegen S1 wegen des Vorfalls. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da sie die Identität des Täters nicht ermitteln konnte (Bl. 44).

Am 23.02.2016 erwarb der Kläger die Uhr ohne Garantiekarte bei dem L1 Gebrauchtuhrenhändler „D“, bei dem er bereits vorher verschiedentlich gebrauchte S-Uhren erworben hatte (Bl. 65 f.), zu einem Preis […]


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