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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Aufhebung einer Baulast

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VG Köln – Az.: 8 K 1960/16 – Urteil vom 19.01.2017

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 15. Februar 2016 verpflichtet, auf die im Baulastenverzeichnis der Beklagten auf Blatt Nr. 0000, S. 1, lfd. Nr. 1 für das Grundstück C.-weg 0-0 (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 0000) am 17. Dezember 2014 eingetragene Baulast zur „Sicherung der Nutzungsart“ zu verzichten.

Die Kosten der Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt die Löschung einer zu Lasten ihres Grundstücks eingetragenen Baulast.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Bad I. , Flur 00, Flurstück 0000 mit der postalischen Anschrift C.-weg 0-0, 00000 Bad I. . Auf dem Nachbargrundstück mit der postalischen Anschrift C.-weg 0 betreibt die D. L. Einrichtungen im T. seit 2005 das Altenheim „N. „.

Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 1 und Nr. 1a der Stadt C1. I. , für die der Rat der Beklagten am 22. April 1965 einen Satzungsbeschluss fasste. Der Bebauungsplan Nr. 1 enthält Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und trifft für das klägerische Grundstück die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“. Der Bebauungsplan Nr. 1a enthält Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung.

Der zeitgleich mit den Bebauungsplänen beschlossene Flächennutzungsplan der Beklagten wies in der damaligen Fassung für das klägerische Grundstück die Darstellung „Öffentliche Grün- und Freifläche“ auf und enthielt einen roten Gebäudeeintrag, der nach der Legende ein „öffentliches Gebäude oder Gebäude besonderer Bedeutung“ darstellte.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1965 wurden die Bebauungspläne Nr. 1 und Nr. 1a dem Regierungspräsidenten Köln zur Genehmigung nach § 11 Bundesbaugesetzbuch 1960 (BBauG) vorgelegt. Nachdem der Regierungspräsident zuvor die Genehmigung des Fläc[…]


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