OVG Rheinland-Pfalz
Az.: 12 A 10462/01.OVG
Urteil vom 28.09.2001
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Neustadt – Az.: 1 K 694/00.NW
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Müllgebühren müssen auch diejenigen bezahlen, bei denen gar kein Abfall anfällt.
Sachverhalt (Auszug):
Ein Unternehmen hatte gegen einen Abfallgebührenbescheid mit der Begründung geklagt, es falle kein Restmüll an, der beseitigt werden muss.
Entscheidungsgründe (Auszug):
Durch die Müllgebühren wird den Kommunen der Aufwand abgegolten, die Entsorgungseinrichtungen vorzuhalten bzw. zu betreiben. Eine solche Müllgebühr dient daher oft gar nicht der Abfallbeseitigung selbst.
Daher muss sie auch dann bezahlt werden, wenn gar kein Müll anfällt.
Rechtsnormen:
KrW-/AbfG § 13, KrW-/AbfG § 13 Abs. 1, KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1, KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 2, KAG § 7 F: 1996, KAG § 7 Abs. 1 F: 1996, KAG § 7 Abs. 1 Satz 1 F: 1996
Leitsätze
1. Eine Satzungsregelung, die das Entstehen einer Abfallentsorgungsgebührenschuld von einem uneingeschränkten Anschluss eines Grundstücks an eine Abfallentsorgungseinrichtung abhängig macht, kann grundsätzlich seit In-KraftTreten des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zum 6. Oktober 1996 nicht mehr das Entstehen einer Abfallentsorgungsgebührenschuld für Besitzer von Abfällen, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, bewirken, da sich ihre Überlassungspflicht auf Abfälle zur Beseitigung beschränkt.
2. Erhebt der Träger einer Abfallentsorgungseinrichtung eine sog. Grundgebühr, mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Entsorgungseinrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Kosten für die Lieferungs- und Betriebsbereitschaft abgegolten werden sollen, so wird diese Vorhalteleistung, wenn sie tatsächlich angeboten wird, von einem Gebührenschuldner in Anspruch genommen, der an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen oder zur Überlassung von Abfällen verpflichtet ist.
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Abfallbeseitigungsgebühren hat der 12. S[…]