AG Köln, Az.: 142 C 408/15, Urteil vom 25.01.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte von dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrag über die Wohnung O. Straße , Köln, Tel.Nr. 0221/000 keine Zahlungen mehr verlangen kann.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte, einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 18,56 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger an die Beklagte auf deren Rechnung von Mai 2015 nur 18,56 Euro unter Vorbehalt zahlte. Eine weitere Zahlung in Höhe von 34,80 Euro ist von der Beklagten bestritten und von dem Kläger zwar behauptet aber nicht unter Beweis gestellt worden.
Diese Zahlung des Klägers auf die Forderung der Beklagten für Gebühren für den Monat Mai 2015 auf der Grundlage des zwischen den Parteien seinerzeit geschlossenen Telekommunikationsvertrag über die Wohnung O.Straße , Köln, Tel.Nr. 0221/000 erfolgte ohne Rechtsgrund. Die unstreitig auf dem Sonderkündigungsrecht des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG gestützte Kündigung des Klägers, die der Beklagten am 05.01.2015 zuging, wurde bereits zum 30.04.2015 wirksam, da der Kläger die Wohnung in der O.Straße bereits am 28.02.2015 verließ und nach Thailand zog, wo die Beklagte ihre Leistungen nicht anbietet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nicht ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen[…]