Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: vorgetäuschtes Unfallereignis -Beweislast

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Saarländisches Oberlandesgericht
Az: 4 U 318/06
Urteil vom 19.12.2006

Zum Beweismaß an den Nachweis eines „gestellten“ Verkehrsunfallereignisses.
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 für Recht erkannt
1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.4.2006 – 9 O 275/05 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 15.162,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.805,02 EUR seit dem 1.7.2005 und aus weiteren 357,90 EUR seit dem 20.9.2005 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Sachverständigen K., , 1.109,93 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.914,93 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Wohnmobils. Die Beklagte war zum behaupteten Unfalltag, dem 20.12.2004, Haftpflichtversicherer des LKW der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen, dessen Halter der Zeuge R. F. war. Der Lkw wurde am 4.6.1984 erstmalig zum Verkehr zugelassen. Nach dem Unfallereignis wurde das Fahrzeug am 20.4.2005 „wie gesehen und Probe gefahren und ohne jegliche Gewährleistung als Bastlerfahrzeug“ zu einem Preis von 1.550 EUR weiterverkauft (Bl. 62 d. A.).

Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen. Dieses Wohnmobil sei über ein zinsloses Darlehen ihres Sohnes J. R. finanziert worden.

Mit diesem Fahrzeug sei sie am 20.12.2004 zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen J. L., im A.-Markt in einkaufen gewesen. Während sie sich im Einkaufsmarkt aufgehalten habe, habe der Zeuge R. F. mit seinem Lkw beim Wenden das Wohnmobil der Klägerin beschädigt. Der Reparaturaufwand für die geltend gemachten Sachschäden beträgt unstreitig 12.780,02 EUR.

Die Klägerin begehrt Erstattung dieses Reparaturaufwandes zuzüglich einer Wertminderung in Höhe von 2.000 EUR, einer Kostenpauschale in[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv