Saarländisches Oberlandesgericht
Az: 4 U 318/06
Urteil vom 19.12.2006
Zum Beweismaß an den Nachweis eines „gestellten“ Verkehrsunfallereignisses.
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 für Recht erkannt
1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.4.2006 – 9 O 275/05 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 15.162,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.805,02 EUR seit dem 1.7.2005 und aus weiteren 357,90 EUR seit dem 20.9.2005 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Sachverständigen K., , 1.109,93 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.914,93 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Wohnmobils. Die Beklagte war zum behaupteten Unfalltag, dem 20.12.2004, Haftpflichtversicherer des LKW der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen, dessen Halter der Zeuge R. F. war. Der Lkw wurde am 4.6.1984 erstmalig zum Verkehr zugelassen. Nach dem Unfallereignis wurde das Fahrzeug am 20.4.2005 „wie gesehen und Probe gefahren und ohne jegliche Gewährleistung als Bastlerfahrzeug“ zu einem Preis von 1.550 EUR weiterverkauft (Bl. 62 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen. Dieses Wohnmobil sei über ein zinsloses Darlehen ihres Sohnes J. R. finanziert worden.
Mit diesem Fahrzeug sei sie am 20.12.2004 zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen J. L., im A.-Markt in einkaufen gewesen. Während sie sich im Einkaufsmarkt aufgehalten habe, habe der Zeuge R. F. mit seinem Lkw beim Wenden das Wohnmobil der Klägerin beschädigt. Der Reparaturaufwand für die geltend gemachten Sachschäden beträgt unstreitig 12.780,02 EUR.
Die Klägerin begehrt Erstattung dieses Reparaturaufwandes zuzüglich einer Wertminderung in Höhe von 2.000 EUR, einer Kostenpauschale in[…]