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Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung – Schwarzfahrt einer Fahrerlaubnisbewerberin

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VG Bayreuth – Az.: B 1 K 18.598 – Urteil vom 28.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung in Bezug auf die Klassen B, BE und L.

1. Am 27.09.2016 ging beim Landratsamt …… (Landratsamt) eine Ereignismeldung der Polizeiinspektion …… Land ein, wonach gegen die am ……… geborene Klägerin wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt werde. Am 25.04.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen B und BE. Mit Schreiben vom 01.06.2017 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Landratsamt das Protokoll einer Strafverhandlung des Amtsgerichts …… vom 10.01.2017, aus dem hervorgeht, dass das Verfahren gegen die Klägerin wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingestellt wurde.

Am 26.06.2017 ging beim Landratsamt eine Ereignismeldung der Polizeiinspektion ……… ein, wonach gegen die Klägerin wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 29.05.2017 ermittelt werde. An diesem Tag fuhr die Klägerin von ihrem Wohnort zur Berufsschule nach ……… (einfache Strecke von 60 km) und geriet auf der Rückfahrt in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Wegen dieser Tat verurteilte das Amtsgericht …… die Klägerin mit Strafbefehl vom 27.07.2017, rechtskräftig seit 15.08.2017, zu einer Geldstrafe von 900 Euro (30 Tagessätze zu 30 Euro). Die Tat wurde am 25.08.2017 im Fahreignungsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 11.01.2018 forderte das Landratsamt die Klägerin gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV auf, bis zum 12.03.2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Die Klägerin habe mit dem Verstoß vom 29.05.2017 eine erhebliche Straftat – auch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr – begangen.

Die Fragestellung wurde wie folgt gefasst:

„Ist trotz der aktenkundigen Straftat(en) im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu erwarten, dass Frau …… künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“

Weiter wies das Landratsamt darauf hin, dass die zu übersendenden Unterlagen von der Klägerin eingesehen werden könnten. Es könne von der Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden, wenn sie sich ohne ausreichenden Grund weigern sollte, sich der geforderten Begutachtung bzw. Untersuch[…]


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