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WEG-Beschluss – bei Nichtladung keine Nichtigkeit des Beschlusses

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LG Köln entscheidet über Nichtigkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln wurde die Nichtigkeit von Beschlüssen, die auf Eigentümerversammlungen gefasst wurden, geprüft. Im vorliegenden Fall ging es um einen Kläger, der Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist und die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen begehrt, die auf Eigentümerversammlungen im Juli 2020 gefasst wurden.

Direkt zum Urteil: Az.: 29 S 69/22 springen.

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Grund für die Klage
Der Kläger befand sich im Sommer 2020 in Estland und konnte aufgrund von Covid-19-Reisebeschränkungen nicht nach Deutschland einreisen. Während seiner Abwesenheit passte eine Zeugin auf seine Wohnung und seine Post auf. Der Kläger behauptet, er sei nicht ordnungsgemäß zu den Eigentümerversammlungen eingeladen worden.
Entscheidung des Amtsgerichts Düren
Das Amtsgericht Düren hatte die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse festgestellt und begründet, dass der Kläger in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme an den Wohnungseigentümerversammlungen ausgeschlossen worden sei. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
Urteil des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln hob das Urteil des Amtsgerichts Düren auf und wies die Klage ab. Die Kammer stellte fest, dass allein die Nichtladung nicht ausreiche, um von einer böswilligen Absicht oder einem zielgerichteten Verhalten auszugehen. Es konnte keine böswillige Absicht der Nichteinladung des Klägers aus dem Inhalt des Schreibens vom 21.06.2020 hergeleitet werden.

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Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 29 S 69/22 – Urteil vom 17.11.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.03.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren, 48 C 7/21, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und begehrt mit der vo[…]


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