AG Köpenick, Az.: 13 C 107/11, Urteil vom 10.05.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.352,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.878,00 € seit dem 31. Juli 2011, aus weiteren 229,55 € ab dem 29. Oktober 2011 sowie aus weiteren 1.244,70 € seit dem 28. Dezember 2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock
Der Kläger – von Beruf Physiotherapeut- verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten einer physiotherapeutischen Behandlung. Die Kläger unterhält zur Abdeckung seiner Krankheitskosten eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten.
In den Versicherungsvertrag einbezogen sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) Teil I und als Teil II die Tarifbedingungen (TB/KK) sowie als Teil III die Tarife.
Der Kläger begab sich auf ärztliche Anordnungen im Zeitraum 06.11.2010 bis November 2011 in physiotherapeutische Behandlung bei der Zeugin. Der Kläger befand sich dort auch zuvor bereits längere Zeit in der physiotherapeutischen Behandlung.
Mit Rechnungen vom 07.05.2011 und 03.06.2011 stellt die Zeugin dem Kläger für die erbrachten physiotherapeutischen Leistung 8.250 EUR in Rechnung. Die Beklagte erstattete dem Kläger aus diesen Rechnungen lediglich 6.372,00 EUR. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2011 sowie dem 10.08.2011 jeweils unter 14-tägiger Fristsetzung auf, den restlichen Betrag von 1878,00 Euro an den Kläger zu zahlen.
Für physiotherapeutische Leistungen in der Zeit vom 03.06.2011 bis 14.11.2011 stellte die Zeugin dem Kläger die Rechnung vom 18.11.2011 über 288,00 EUR, zwei Rechnungen vom 18.08.2011 über jeweils 924,00 EUR, die Rechnung vom 18.11.2011 über 924,00 EUR, die Rechnung vom 18.11.2011 über 333,60 EUR und die Rechnung vom 18.11.2011 über
450,00 EUR. Hinsichtlich des sich daraus ergebenden Gesamtbetrages von 3843,60 EUR erstattete die Beklagte de[…]