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Rente wegen voller Erwerbsminderung – Voraussetzungen

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Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 5 R 2624/18 – Urteil vom 01.07.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1962 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung. Eine Lehre zum Fliesenleger brach er ab. Seit 1984 war er bei der D. AG versicherungspflichtig beschäftigt, wo er zuletzt als Gabelstaplerfahrer tätig war. Infolge eines Arbeitsunfalls am 20.04.2010, bei dem sich der Kläger eine offene Zweietagenfraktur am linken Oberschenkel zuzog, war er arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog zunächst bis 12.12.2011 Verletztengeld und anschließend bis 11.12.2012 Arbeitslosengeld. Daran anschließend war der Kläger ohne Leistungsbezug arbeitslos. Von Mai bis Ende Dezember 2018 übte der Kläger eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Es sind seit 17.11.2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen „G“ anerkannt.

Erstmalig beantragte der Kläger bei der Beklagten am 04.07.2011 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag begründete er mit den orthopädischen Folgen des erlittenen Arbeitsunfalls und seither bestehenden schweren Depressionen. Nach Beiziehung der medizinischen Unterlagen der Berufsgenossenschaft (BG) Holz und Metall und Einholung einer Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11.08.2011 mit der Begründung ab, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte den Kläger durch Dr. W., Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, Dr. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. M., Arzt für Innere Medizin, begutachten. Die Gutachter gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der Restbeschwerden im linken Oberschenkel und der linken Hüfte, der Blutzuckererkrankung, des Bluthochdrucks und der Anpassungsstörung noch körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen für längeres Gehen und Stehen, Arbeiten in gebückter Haltung, in Hocke, und mit Rumpfzwangshaltungen, auf Leitern und Gerüsten, auf schwierigem und unebenem Boden, an unmittelbar gefährdenden Maschinen und Nachtschicht im Umfang von sechs Stunden und mehr ausü[…]


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