LG Hamburg – Az.: 401 HKO 56/18 – Urteil vom 08.01.2020
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin alle Unterlagen und Belege im Original, soweit vorhanden, ansonsten einen Ausdruck des eingescannten Originals, zur Einsicht vorzulegen, die der der Klägerin für das Jahr 2014 erteilten Abrechnung für das Objekt T. …, P.- S.-Straße, … H., zugrunde liegen, insbesondere sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Berechnung eingeflossen sind, sämtliche in die Abrechnungen eingeflossene Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine, Stundenzettel und sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüssel.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Vorlage aller Unterlagen und Belege im Original betreffend die Nebenkostenabrechnung für 2014, Versicherung der Vollständigkeit an Eides statt sowie Zahlung.
Die Parteien sind über einen Mietvertrag (K 1) für das Objekt T. … in H. verbunden.
§ 5 des Mietvertrags regelt die Betriebs- und Nebenkosten.
Mit Schreiben vom 2.1.2018 (K 3) hatte die Klägerin um Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gebeten.
Die Klägerin trägt vor, sie habe als Mieterin Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen.
Unstreitig habe die Beklagte weder auf ihr Einsichtsgesuch (K 3) noch auf die nachfolgenden Versuche der Kontaktaufnahme und Mahnungen reagiert. Die Vereinbarung eines Termins bedürfe der Mitwirkung der Beklagten.
Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerin alle Unterlagen und Belege im Original vorzulegen, die der der Klägerin für das Jahr 2014 erteilten Abrechnung für das Objekt T. …, P.- S.-Straße, … H., zugrunde liegen, insbesondere sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Berechnung eingeflossen sind, sämtliche in die Abrechnungen eingeflossene Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine, Stundenzettel und sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüssel,
2. gegebenenfalls die Vollständigkeit der Unterlagen an Eides statt zu versichern,
3. an die Klägerin einen Betrag in nach Einsichtsgewährung zu bestimmender Höhe nebst[…]