Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Ableitung der Einzelabrechnungen aus der Gesamtabrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hildesheim – Az.: 44 C 26/12 – Urteil vom 13.11.2012

1. Der in der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … am 12.04.2012 zu TOP 3 („Einzel-und Gesamtabrechnung 2011“) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Gerichtskosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.04.2012 zu den Tagesordnungspunkten 3 (Genehmigung der Einzel- und Gesamtabrechnung 2011), 4 (Verwalterbestellung) und 7 (Genehmigung des Wirtschaftsplans 2012/2013) gefassten Beschlüsse.

Die Kläger sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Unter den Eichen 4-19, 21 in Hildesheim. Die Gesamtwohnfläche beträgt 5.736,44 m2.

Der Kläger zu 1. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 10 mit einer Fläche von 72,55 m2 und einem Miteigentumsanteil von 1265/100.000.

Der Kläger zu 2. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 28 mit einer Fläche von 67,13 m2 und einen Miteigentumsanteil von 1170/100.00.

§ 10 der Teilungserklärung bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Beiträge zur Deckung der Bewirtschaftungskosten zu leisten.

Die Bewirtschaftungskosten bestehen aus den Verwaltungskosten, den Betriebskosten, der Instandhaltungspauschale und den Heizkosten.

Der auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den vorstehend genannten Kosten wird entsprechen den Quadratmetern Wohn-/Nutzfläche ermittelt.

Hiervon gelten für die Verwaltungskosten, die pro Wohnungseigentum berechnet werden, und weitere Kostenpositionen Ausnahmen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

Auf die laufenden Geldleistungen haben die Wohnungseigentümer angemessene monatliche Abschlagszahlungen (Wohngeld) zu leisten.

Die Höhe wird von dem Verwalter im Wirtschaftsplan festgesetzt.

Der Wirtschaftsplan wird jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus bis zum 31. März vom Verwalter aufgestellt und sodann beschlossen.

Bei Nichtteilnahme am Bankeinzugsverfahren ist eine Mehrarbeitspauschale zu entrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung vom 16.08.1993 (Anlage K 2) Bezug genommen.

Am 12.04.2012 beschloss […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv