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Berufsunfähigkeitsversicherung für fremde Rechnung im Insolvenzverfahren – Insolvenzmasse

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OLG Frankfurt, Az.: 7 U 142/14, Urteil vom 21.09.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 31.7.2014, Az.: 8 O 85/14, aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten bestand seit 1.11.2006 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Versicherte Person war der damalige Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, Herr A. Die jährliche Rente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit betrug 14.000 €, bei vereinbarter vierteljährlicher Auszahlung. Versicherungsablauf war der 1.11.2029. Bestandteil des Vertrages waren auch die Bedingungen für die B Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Versicherungsschein vom 10.11.2006 und auf die Versicherungsbedingungen (Anlage K 2, Bl. 10 ff.).

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Versicherungsfall eingetreten und Herr A seit dem 1.8.2010 berufsunfähig ist. Im Zeitraum von August 2010 bis April 2013 erbrachte die Beklagte Berufsunfähigkeitsleistungen an die Insolvenzschuldnerin.

In einem vor dem Landgericht Stadt1 zum Az.: … zwischen Herrn A und der Insolvenzschuldnerin geführten Rechtsstreit begehrte Herr A Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente an sich. Das Landgericht verurteilte die hiesige Insolvenzschuldnerin, die dortige Beklagte zu 1, durch Urteil vom 26.7.2012, u.a. wie folgt:

„Die Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, der Übertragung des Bezugsrechtes aller Leistungen aus der mit der B Lebensversicherung AG abgeschlossenen Zusatz-Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … auf den Kläger zuzustimmen und sämtliche erforderlichen Erklärungen gegenüber der B Lebensversicherung AG abzugeben und die entsprechenden Handlungen vorzunehmen, insbesondere Unterschriften zu leisten“.

(Vgl. Anlage B 2, Bl. 59 ff.).

Die hiergegen eingelegte Berufung der Ins[…]


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