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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prämienregelung bis auf Widerruf

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Landesarbeitsgericht München
Az: 8 Sa 825/08
Urteil vom 03.03.2009

In dem Rechtsstreit hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.06.2008 – Az. 11 Ca 17698/07 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.167,75 (i. W.: dreizehntausendeinhundertsiebenundsechzig 75/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14.01.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10, von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer – weiteren – Prämie für die Jahre 2005 und 2006.

Die Beklagte verlegt und vertreibt Gesundheitszeitschriften für den Apothekenmarkt, darunter als weitaus auflagenstärkstes Produkt die „A. U.“. Die 1957 geborene, verheiratete Klägerin war bei ihr auf der Grundlage eines Einstellungsschreibens vom 17.10.1990, wegen dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird auf Bl. 16/19 d. A., als Kundenbetreuerin und Verkaufsberaterin am Telefon beschäftigt, und zwar zunächst im damaligen Büro der Beklagten in Be., dem Wohnort der Klägerin. Nach Schließung des Be. Büros führte die Klägerin ab 01.07.1992 ihre Tätigkeit von ihrer Privatwohnung aus, später von einem in ihrem Einfamilienhaus eingerichteten und von der Beklagten ausgestatteten Büro. Mit Schreiben vom 24.03.2006 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2006 von Be. in ihre Betriebsräume in Ba. bei M. Gleichzeitig sprach sie hilfsweise für den Fall, dass die Versetzung der Klägerin im Wege des Direktionsrechts nicht zulässig sein solle, eine Änderungskündigung vom 24.03.2006 zum 30.09.2006 aus und bot ihr ab 01.10.2006 eine Tätigkeit als Kundenbetreuerin und Verkaufsberaterin am Telefon zu ansonsten unveränderten Bedingungen in ihren Betriebsräumen in Ba. bei M. an. Mit Schreiben vom 28.06.2006 sprach die Beklagte der Klägerin vorsorglich eine ordentliche Beendigungskündigung zum 31.12.2006 aus. In dem über die Wirksamkeit[…]


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