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Notarbevollmächtigung zur Abgabe von Grundbucherklärungen

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Bedingung des Kaufpreisnachweises
OLG München – Az.: 34 Wx 495/13 – Beschluss vom 09.01.2014

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erding – Grundbuchamt – vom 25. November 2013 aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Dieses veräußerte sie mit notariellem Vertrag vom 16.7.2013 an die Beteiligten zu 2 und 3. In dem Kaufvertrag ist in Abschn. III.2.3. geregelt:

Der Notar, dessen Vertreter und Amtsnachfolger sind unwiderruflich bevollmächtigt, die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer zu bewilligen und für ihn zu beantragen.

Sie dürfen dies aber erst, wenn der Veräußerer schriftlich bestätigt oder der Erwerber durch schriftliche Bankbestätigung nachweist, dass der Kaufpreis, mit Ausnahme etwa angefallener Zinsen, bezahlt ist.

Der Veräußerer hat dies Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zu bestätigen.

Unter Bezugnahme auf die Vollmacht erklärte der Notar am 18.11.2013 namens des Veräußerers die Bewilligung und beantragte namens des Erwerbers, die im Vertrag vom 16.7.2013 enthaltene Auflassung im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 25.11.2013 den fehlenden Nachweis der Kaufpreiszahlung bzw. die fehlende Genehmigung der Eintragungsbewilligung durch den Eigentümer beanstandet. Die Klausel im Kaufvertrag beziehe sich nicht lediglich auf das Innenverhältnis zwischen Notar und Vollmachtgeber; sie sei daher auch vom Grundbuchamt zu berücksichtigen.

Dagegen haben die Beteiligten am 5.12.2013 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ist zulässig (§ 71 Abs. 1 GBO § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung ist ersatzlos aufzuheben.

1. Der für die Eintragung erforderliche Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) wurde wirksam vom Notar namens der Beteiligten zu 2 und 3 gestellt. Dazu ist er im notariellen Vertrag vom 16.7.2013 unbeschränkt bevollmächtigt.

2. Ebenso bevollmächtigt ist der Notar aber auch zur Abgabe der Bewilligung für den Veräußerer als verlierenden Teil (§ 19 GBO). Vollmachten (§ 167 BGB) zur Abgabe von Bewilligungen hat das Beschwerdegericht selbständig auszulegen. Bei der Auslegung (§ 133 BGB) ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 91, 352/355; 113, 374/378).
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