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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung

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LG Hamburg, Az.: 306 O 98/12

Urteil vom 07.01.2014

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in dem kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 07.09.2011 ausgewiesenen Heilbehandlungen in tariflicher Höhe zu erstatten, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche übrigen Voraussetzungen dieser Erstattungsverpflichtung bestehen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 718,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung aus privatem Krankenversicherungsvertrag in Anspruch.

Symbolfoto: sujit1115/Bigstock

Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichert. Bei dem Beklagten ist sie seit November 2007 unter dem „R.-Schutz-Tarif i.“ privat krankenzusatzversichert für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.

Die Klägerin begab sich in die kieferorthopädische Behandlung des niedergelassenen Facharztes für Kieferorthopädie Dr. S.. Dieser erstellte auf Grundlage des von ihm erhobenen Befundes den als Anlage K 2 zur Akte gereichten kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 07.09.2011, welcher einen voraussichtlichen Endbetrag von € 8.956,32 einschließlich zu erwartender Material- und Laborkosten auswies. Wegen der Einzelheiten der von Dr. S. an Ober- und Unterkiefer der Klägerin erhobenen Befunde wird auf Seite 1 des Behandlungsplanes verwiesen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von Dr. S. im Behandlungsplan im Einzelnen beschriebener beabsichtigter Therapie, u.a. unter Verwendung von transparenten Invisalign-Schienen im Oberkiefer- und Unterkieferbereich.

Mit Schreiben vom 06.02.2012 (Anlage B 3) bejahte der Beklagte die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin, vertrat jedoch die Auffassung, dass die bei der Klägerin erforderlichen umfangreichen Zahnbewegungen nur mit einer fest sitzenden Behandlungsapparatur umsetzbar seien, nicht jedoch – wie in dem Behandlungsplan von D[…]


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