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Löschungsbewilligung – Anfechtung und Widerruf

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OLG Rostock – Az.: 3 W 122/16 – Beschluss vom 09.12.2016

1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen die am 15.09.2016 erfolgte Löschung der im Grundbuch von A., Blatt 193, unter lfd. Nummer 8 in Abt. III eingetragenen Grundschuld seitens des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Ribnitz-Damgarten wird zurückgewiesen.

2. Der weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 300.000,00 EUR.

3. Der Antrag des weiteren Beteiligten, ihm für das Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der weitere Beteiligte war als Gläubiger einer im Grundbuch von A., Blatt 193, unter lfd. Nummer 8 der Abt. III eingetragenen Grundschuld über 300.000,00 EUR eingetragen.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 18.11.2008 bewilligte der weitere Beteiligte die Löschung der Grundschuld.

Im August 2013 erklärte er die Anfechtung und den Widerruf der Löschungsbewilligung und zeigte dies dem Grundbuchamt an.

Im Zuge der Beurkundung eines Kaufvertrages hat der eingetragene Eigentümer die Löschung u. a. dieser Grundschuld beantragt. Unter Vorlage des Originals der Löschungsbewilligung vom 18.11.2008 und des Grundschuldbriefes hat der Urkundsnotar sodann mit Schreiben vom 19.06.2015 gem. § 15 GBO beim Grundbuchamt die Löschung beantragt.

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat sich der weitere Beteiligte unter Hinweis auf die Anfechtung und den Widerruf der Löschungsbewilligung gegen die Löschung gewandt.

Gleichzeitig hat er beim Landgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und am 10.09.2015 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach dem eingetragenen Eigentümer aufgegeben wurde, den Löschungsantrag beim Grundbuchamt Ribnitz-Damgarten zurückzunehmen und von der Löschungsbewilligung einstweilen keinen Gebrauch zu machen. Auf den Widerspruch des eingetragenen Eigentümers hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 06.01.2016 den Beschluss vom 10.09.2015 aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (22 O 242/15). Nachfolgend hat der weitere Beteiligte beim Landgericht Stralsund erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die wortgleich mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.09.2015 durch Beschluss vom 11.01.2016 erlassen wurde. Auf erneuten Widerspruch des eingetragenen Eigentümers hat auch das Landgericht Stralsund mit Urteil vom 04.04.2016 seine Beschlussverfügung vom 11.01.2016 aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zur[…]


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