LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 S 44/16, Beschluss vom 05.04.2017
In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 05.04.2017 beschlossen:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 03.03.2016 wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 1.500 Euro festgesetzt
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Regelungen zur Videoüberwachung in einer Tiefgarage.
Symbolfoto: JacobLund/BigstockDer teilende Eigentümer hat sein Eigentum in 4 Parzellen aufgeteilt, auf welchen jeweils eigene Wohnungseigentumseinheiten – in der Form von getrennten Mehrfamilienhäusern – errichtet worden sind. Diese Häuser verbindet ein gemeinsames durchgehendes Kellergeschoß, in welchem sich eine Tiefgarage mit Stellplätzen befindet, welche den jeweiligen Wohnungseigentümern zugeordnet sind.
Die Kläger, die Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … sind, haben an einem Tiefgaragenplatz Sondereigentum. Die sie betreffende Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass über Angelegenheiten welche den Betrieb und die Unterhaltung der Tiefgarage i.w.S. betreffen, alle Miteigentümer der 4 Parzellen durch Mehrheitsbeschluss entscheiden.
Mit der Klage fechten die Kläger zwei Negativbeschlüsse einer so bezeichneten „Wohnungseigentümerversammlung“ von 4 Wohnungseigentümergemeinschaften über die Tiefgarage an, auf welcher Anträge der Kläger abgelehnt worden sind. Die Anfechtungsklage richtet sich lediglich gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Kläger angehören.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie nicht gegen sämtliche übrigen Eigentümer – auch der anderen Wohnungseigentumsgemeinschaften – gerichtet sei.
II.
Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat w[…]