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Lärmbelästigung – fristlose Kündigung Mietvertrag

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AG Berlin-Mitte
Az: 25 C 159/09
Urteil vom 07.01.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Beklagte mietete mit Vertrag aus dem Jahr 2005 eine Wohnung in der …straße in Berlin. Die Klägerin war die Vermieterin.
Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.07.09 (Bl. 46 d.A.) fristlos gekündigt und dies damit begründet, dass der Beklagte seit 2006 den Hausfrieden nachhaltig und nachweislich in einer Art störe, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache.
Dem war Folgendes vorausgegangen: Mit Schreiben vom 09.03.06 (Bl. 49 d.A.) und vom 05.09.06 (Bl. 51 d.A.) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass Beschwerden aus der Mietergemeinschaft gegen ihn vorliegen würden, da er durch ruhestörenden Lärm – zu laute Musik -, sehr laute Telefonate, Türenknallen etc. gegen die Hausordnung verstoße.
Mit Schreiben vom 27.02.08 (Bl. 55 d.A.) wies die Klägerin den Beklagten auf Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen (Brüllen, Grölen, lautstarkes Zuschlagen von Türen) hin und kündigte eine Abmahnung an. Mit Schreiben vom 16.04.08 (Bl. 57 d.A.) wiederholte die Klägerin diese Androhung einer Abmahnung, da sich erneut andere Mietern an sie gewandt hätten, da der Beklagte randaliere und unter Alkoholeinfluss lautstark gröle.
Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.04.08 (Bl. 58 d.A.), in dem er die Behauptungen zurückwies und auf eine baulich unzulängliche Schallisolierung verwies.
Mit Schreiben vom 08.06.09 (Bl. 69 d.A.) nahm die Klägerin Bezug auf ein Schreiben vom 12.12.08 und erteilte den Beklagten eine 2. Abmahnung. Darin heißt es, dass erneut mitgeteilt worden sei, dass der Beklagte fast täglich die Ruhe der Hausgemeinschaft durch laute Musik, Gegröle, Trampeln Klopfen an die Wände etc. störe. Desweiteren grille der Beklagte auf dem Balkon. Zudem habe in der Nacht zum 30.05.09 die Polizei wegen ruhestörenden L[…]


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