BVerfG, Az.: 2 BvR 2436/14, Beschluss vom 13.10.2015
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 4. September 2014 – 5 Qs 177/14 -, den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 23. Juli 2014 – 381 OWi 127 Js 19437/13 -, den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24. September 2013 – 381 OWi 127 Js 19437/13 – hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 13. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24. September 2013 – 381 OWi 127 Js 19437/13 – verletzt, soweit darin über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen entschieden ist, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 23. Juli 2014 – 381 OWi 127 Js 19437/13 – und des Landgerichts Halle vom 4. September 2014 – 5 Qs 177/14 – werden damit gegenstandslos.
3. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kosten- und Auslagenentscheidung nach gerichtlicher Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer einer im Umzugsgewerbe tätigen GmbH, die einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen bis Januar 2013 dauerhaft an ein anderes Unternehmen vermietet hatte. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 9. November 2012 wurde festgestellt, dass das Transportfahrzeug mehrfach ohne Fahrerkarte gelenkt worden war. Der Beschwerdeführer trug im daraufhin eingeleiteten Bußgeldverfahren unter anderem vor, das anmietende Unternehmen habe den Lkw seinerseits für private Zwecke weitervermietet.
Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt setzte mit Bußgeldbescheid vom 18. Februar 2013 gegen den Beschwerdeführer als GmbH-Geschäftsführer eine Geldbuße in Höhe von 375 Euro fest. Ihm wurde zur Last gelegt, als Vermieter des Lkw entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1[…]