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Urheberrechtsverletzung bei im „Cache“ von Internetsuchmaschinen gespeicherten Inhalten

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OLG Zweibrücken, Az.: 4 U 45/15, Urteil vom 19.05.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Februar „2014“ (richtig: 2015) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11 575,00 € festgesetzt (Antrag Nr. 1: 6 000,00 €; Nr. 4: 475,00 €; Nr. 5: 5 100,00 €).
Gründe
I.

Symbolfoto: Pixabay

Beide Parteien handeln mit Wasserschläuchen. Der Beklagte warb auf der Internetplattform „eBay“ mit dem Lichtbild eines Wasserschlauches. Die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotografie hält der Kläger inne. Der Kläger mahnte deshalb den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 25. März 2014 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Beklagte durch entsprechende Erklärung vom 26. März 2014 nach, welche der Kläger annahm. Am 8. April 2014 stellte eine von dem Kläger ständig mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen beauftragte Internet-Detektei fest, dass in dem „Cache“ (Zwischenspeicher) der Internetsuchmaschine „Google“ weiterhin die beanstandete Werbung des Beklagten mit dem in Rede stehenden Lichtbild des Wasserschlauches abrufbar war. Der „Cache“ zeigte Abbildungen von Seiten, wie diese in der Zeit zwischen dem 16. und 21. März 2014 u.a. auf der Handelsplattform „eBay“ angezeigt worden waren. Mit Schreiben vom 9. April 2014 mahnte der Kläger deshalb den Beklagten erneut ab und forderte ihn zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der Kläger beim Landgericht Frankenthal/Pfalz am 2. Mai 2014 eine entsprechende Unterlassungsverfügung (Az.: 6 O 119/14). Der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger hat deshalb in dem vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten (erneut) begehrt, es bei […]


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