OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 9 U 141/98
Verkündet am 01.06.1999
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 24 O 356/97
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.1999 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 356/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch aufgrund der mit der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung nach §§ 5 Nr. 1 b), 12 Nr. 1, 5 VHB 84 nicht zu.
Ob die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 b) VHB 84 (Aufbrechen eines Behältnisses (PKW)) in einem Raum eines Gebäudes (Parkhaus) im Streitfall erfüllt sind, kann der Senat offenlassen.
Es mag im Einzelfall nicht unproblematisch sein, das Innere eines Parkhauses als Raum eines Gebäudes anzusehen. Nach Martin (SVR, 3. Aufl., D III 6) sind Parkhäuser dann Gebäude, wenn mit Hilfe technischer Einrichtungen (Rollgitter, Schlagbäume usw.) die Zufahrt oder die Ausfahrt verhindert werden kann, mögen diese Einrichtungen auch zeitweilig außer Funktion gesetzt oder defekt sein. Raum eines Gebäudes ist jeder abgegrenzte und verschließbare Teil eines Gebäudes, der in verschlossenem Zustand Unbefugte abhält oder sie zwingt, eines der Mittel des erschwerten Diebstahls anzuwenden, um Zutritt zu erlangen (Martin, SVR, a.a.O., D III 8). Ob diese Voraussetzungen für den Innenraum von Parkhäusern, wenn sie Gebäude im Sinne von § 5 Nr. 1 b) VHB 84 sind, ohne Rücksicht auf die Ausgestaltung der Zugangsmöglichkeit von außen und Personenkontrolle stets zutreffen (so wohl Martin, SVR, a.a.O[…]