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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 40/12 – Urteil vom 05.03.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.06.2011 abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 37.000,- €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Übertragung und Auflassung des Grundstücks …straße 8 in S…, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam von S… Blatt 857, auf den Kläger in Anspruch. Die Beklagte erhebt widerklagend einen Zahlungsanspruch, den sie in der ersten Instanz mit 87.821,- € und im Berufungsverfahren, nach Berufungsrücknahme im Übrigen, mit 36.291,- € beziffert hat, zahlbar Zug um Zug gegen Zustimmung zur Übertragung und Auflassung des vorgenannten Grundstücks.

Die Parteien sind Geschwister und Nachkommen des am 18.06.2009 verstorbenen R… B… (im folgenden Erblasser). Dieser hatte am 29.01.1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Mutter der Parteien, Frau E… B…, ein notariell beurkundetes Testament errichtet, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen, uneingeschränkten Erben eingesetzt und als Erben des Letztlebenden ihre zum damaligen Zeitpunkt drei noch lebenden Kinder – neben den Parteien noch den am 16.05.2003 ohne Nachkommen verstorbenen K… B… – „gleichanteilig“ bestimmt hatten. In Ziff. III des Testaments wurde der Letztlebende ermächtigt, „hinsichtlich des etwa zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes von diesem Testament abweichende Regelungen zu treffen“. Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 30.01.1998.

Mit notariellem Vertrag vom 16.04.1[…]


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