AG Rastatt, Az.: 20 C 146/09, Urteil vom 09.10.2009
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit es nicht um die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten betreffend der Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin geht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert beträgt 504,63 Euro.
Tatbestand
Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a, 313 b ZPO
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten betreffend der Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin in Höhe von 83,54 Euro zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Sie war insoweit deshalb durch unechtes Versäumnisurteil gegen die Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Gerichts steht der Klägerin kein Ersatzanspruch betreffend der Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung gem. §§ 823 f BGB, 7 StVG, 3 PflVG, 280 Abs. 2 i. V. m. 286 BGB zu.
Im Schadensersatzrecht ist anerkannt, dass Folgeschäden von der Ersatzpflicht erfasst werden, sofern sie mit dem zum Ersatz verpflichtenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzen Norm fallen (Palandt-Heinrichs BGB 68. Auflage § 249 Randnr. 36).
In der Rechtsprechung ist diesbezüglich außerdem anerkannt, dass sich die Ersatzpflicht grundsätzlich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten erstreckt (Palandt a. a. O Randnr. 38). Insbesondere ist für den Bereich der unerlaubten Handlungen in der Rechtsprechung der BGH anerkannt, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seine[…]