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Härtefall – Wann liegt er vor für weitere Pflegesachleistungen?

Bundessozialgericht
Az: B 3 P 2/01 R
Verkündet am 30.10.2001

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2001 und des Sozialgerichts Ulm vom 22. September 1999 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Härtefall gemäß § 36 Abs 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) einzustufen ist und daher weitere häusliche Pflegesachleistungen bis zu einem Gesamtwert von 3.750 DM monatlich zu erbringen sind.
Der im Jahre 1945 geborene Kläger, der bei der beklagten Pflegekasse versichert ist, leidet seit 40 Jahren an der „Friedreich’schen Ataxie“, einer erblich bedingten fortschreitenden Nerven- und Muskellähmung, die den gesamten Körper erfaßt und zu einer umfassenden Lähmung nebst völliger Stuhl- und Harninkontinenz und aufgrund der totalen Bewegungsunfähigkeit zu einem chronischen Druckgeschwür geführt hat. Tagsüber sitzt der Kläger im Rollstuhl, in dem er mit Gurten an Oberkörper, Bauch und Beinen fixiert ist, Er ist nahezu taub, erheblich sehbehindert und kann sich sprachlich kaum noch verständlich machen. Seine Sitz- und Liegeposition kann er nicht selbst verändern, so daß er regelmäßig umgelagert werden muß. Der Kläger bezieht Pflegesachleistungen nach der Pflegestufe III. Seine 1954 geborene Schwester leidet an der gleichen Krankheit, die bei ihr ähnlich weit fortgeschritten ist; sie erhält ebenfalls Pflegesachleistungen nach der Pflegestufe III. Beide leben bei ihrer jetzt 79 Jahre alten Mutter, die ihre Kinder rund um die Uhr betreut und pflegt und dabei von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt wird.
Den Antrag des Klägers vom 14. Oktober 1998, ihm Pflegesachleistungen über den zugebilligten monatlichen Betrag von bis zu 2.800 DM hinaus bis zur Höhe von 3.750 DM nach § 36 Abs 4 SGB XI zu gewähren, lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit der Begründung ab, sein Pfl[…]


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