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Verkehrsunfall – Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Unfallverursacher

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AG Tübingen – Az.: 9 C 876/17 – Urteil vom 04.04.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.031,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Oktober 2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn … aus dem Schadenereignis vom 30.6.2012 gegen 07.45 Uhr in Tübingen entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 216,95 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.01.2018.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.031,14 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche ihres Arbeitnehmers aus einem Unfallereignis geltend.

Der zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin beschäftigte Geschädigte … fuhr am 30.06.2012 in Tübingen mit seinem Fahrrad und kollidierte bedingt durch einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, mit dessen Pkw mit dem Kennzeichen …. Der Geschädigte erlitt bei dem Unfall eine Fraktur des LWK 1 und war infolgedessen für den Zeitraum 30.06.2012 bis 10.08.2012, sowie 11.08.2012 bis 01.10.2012 arbeitsunfähig. Die Haftungsquote von 100% zu Lasten der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von restlichen Schadensersatzes aus Entgeltfortzahlung. Die Klägerin forderte von den Beklagten insgesamt 14.319,57 Euro aus Entgeltfortzahlungsaufwendungen, wobei für die Einzelheiten auf die Berechnungen K1 (Bl. 16 ff. d.A. und 26 ff. d.A.) verwiesen wird. Die Beklagte zu 2 regulierte davon 12.377,64 Euro in mehreren Zahlungen. Offen blieb die Forderung der Klägerin für Urlaubsentgelt im Zeitraum vom 11.08.2012 bis 01.10.2012 in Höhe von 1.302,70 Euro, wobei die Klägerin diese bis zu dem geforderten Betrag von 1.031,14 Euro mit vorherigen […]


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