Oberlandesgericht Celle
Az.: 4 U 133/02
Urteil vom 23.01.2003
Vorinstanz: LG, AZ.: 7 O 487/01
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juli 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts … wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht das beanspruchte Notwegerecht jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Beklagten nach § 918 Abs. 1 BGB zur Duldung des Notwegs nicht verpflichtet sind. Ob dem Kläger überhaupt nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Notwegerecht zukam, kann deshalb offen bleiben. Das gilt auch für die weitere Frage, ob das mit Vertrag vom 20. August 2002 vereinbarte Nutzungsrecht betreffend das der Autohaus … GmbH & Co. KG gehörende Grundstück ein etwaiges Notwegerecht des Klägers in Fortfall gebracht hat.
Im Einzelnen:
1.
Nach § 918 Abs. 1 BGB tritt die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Denn der Verlust der ursprünglich vorhandenen Zuwegung für das Grundstück … in … von der öffentlichen Straße her bis in den hinteren Teil des Grundstücks ist dadurch eingetreten, dass der Eigentümer … auf seinem und teilweise auch dem Grundstück der Beklagten einen Erweiterungsbau errichtete. Dem Grundstückseigentümer … war dabei nach eigenem Vortrag des Klägers bereits in der Klageschrift vom 31. August 2001 (S. 3 f., Bl. 3 f. d. A.) bek[…]