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Verdienstausfallschaden von Arbeitnehmern – Anrechnung von ersparten Fahrtkosten 10 %

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OLG Stuttgart, Az.: 4 U 246/87, Urteil vom 17.08.1988

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 5.11.1987 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 9.961,93 DM und an den Kläger Ziff. 2 7.921,53 DM, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 24.7.1987, zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 jeweils vierteljährlich im voraus folgende Rentenbeträge zu zahlen:

vom 01.07.1987 bis 03.05.1996 897,– DM

vom 04.05.1996 bis 03.05.2000 426,59 DM

vom 04.05.2000 bis 04.02.2022 353,67 DM.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 jeweils vierteljährlich im voraus folgende Rentenbeträge zu zahlen:

vom 01.07.1987 bis 03.05.1996 968,– DM

vom 04.05.1996 bis 03.05.2000 664,– DM.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägern etwaige auf ihre Ansprüche nach Ziffer 1 bis 3 zu entrichtende Einkommensteuerzahlungen zu erstatten hat.

5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Ziff. 2 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus einen Unterhaltsschaden zu ersetzen, sofern der Kläger Ziff. 2 auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch unterhaltsbedürftig und seine Mutter aufgrund gesetzlicher Vorschrift unterhaltspflichtig sein würde, wobei der Anspruch des Klägers Ziff. 2 durch die vertragliche Deckungssumme begrenzt wird und nur besteht, soweit Ansprüche nicht infolge gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger Ziff. 1 3/10, der Kläger Ziff. 2 1/30, die Beklagte 2/3. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger Ziff. 1 7/13, der Kläger Ziff. 2 1/13, die Beklagte 5/13.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung aus Ziff. 1 hinsichtlich des Klägers Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung von 11.000,– DM und hinsichtlich des Klägers Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung von 9.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Hinsichtlich Ziff. 2 des Urteils darf die Beklagte die Vollstreckung wegen der fälligen Beträge durch Sicherheitsleistung von 3.600,– DM, im übrigen gegen eine jeweils auf 1. des Quartals zu leistende Sicherheit von 857,– DM abwenden, falls nicht der Kläger Ziff. 1 vor der Vollstreckung […]


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