LG Hamburg – Az.: 311 O 242/18 – Urteil vom 11.06.2019
1. Der Beklagte wird zu verurteilt, an die Klägerin zu 2) € 9.710,- nebst 9 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz aus
€ 1.380,- ab 25.06.2018,
€ 2.380,- ab 25.06.2018,
€ 2.380,- ab 30.07.2018,
€ 2.380,- ab 01.09.2018,
€ 1.190,- ab 01.10.2018,
zu zahlen,
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) weitere € 2.380,- nebst 9 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz ab 30.07.2018 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.280,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin zu 2) nimmt den Beklagten auf Honorarzahlungen für Tätigkeiten des Klägers zu 1) in der Anwaltskanzlei des Beklagten in Anspruch.
Der Kläger zu 1) ist Partner bei der Klägerin zu 2), einer Rechtsanwaltskanzlei. Im Zeitraum zwischen Dezember 2017 und Anfang September 2018 war der Kläger zu 1) für den Beklagten (ebenfalls ein Rechtsanwalt) tätig. Das monatliche Honorar betrug € 2.000,- zzgl. UmSt. Die Klägerin zu 2) erstellte Honorarrechnungen, die der Beklagte ihr gegenüber zunächst auch zum Ausgleich brachte. Für den Monat März entstand ein Rückstand von € 1.380,-. Die Honorarrechnungen der Klägerin zu 2) für die Monate April 2018 bis August 2018 (Anlagenkonvolut K 1) glich der Beklagte nicht aus.
Nach teilweiser Rücknahme (€ 1.190,- € für den Monat August 2018) und Klageerhöhung (um € 2.390,- € für den Monat 06/18) sowie Teilrücknahme (Klage des Klägers zu 1) beantragt die Klägerin zu 2),
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) € 9.710,- nebst 9 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz aus
€ 1.380,- ab 25.06.2018,
€ 2.380,- ab 25.06.2018,
€ 2.380,- ab 30.07.2018,
€ 2.380,- ab 01.09.2018,
€ 1.190,- ab 01.10.2018,
zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) weitere € 2.380,- nebst 9 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz ab 30.07.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen.
Der Teilrücknahme stimmt er nicht zu.
Der Beklagte rügt fernerhin die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Er hält das Arbeitsgericht Hamburg für ausschließlich zuständig. Der Kläger zu 1) sei weisungsgebunden und organisatorisch in den Kanzleibetrieb des Bekla[…]