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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftung: Kunstfehler bei Darmspiegelungen zur Krebsvorsorge

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AG Bremen, Az.: 22 C 110/06, Urteil vom 18.10.2007

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuweisen, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist praktizierender Facharzt für Innere Medizin in …. In dieser Eigenschaft hat er den Bruder der Beklagten, Herrn F. am 10.06.2003 untersucht, nachdem bei ihm Blut im Stuhl festgestellt worden war.

Bei der Untersuchung am 10.06.2003 wurde eine Ileo-Coloskopie durchgeführt. Dabei wurden mindestens drei Polypen entfernt und ein weiterer Polyp wurde belassen. Der Patient wurde zur endoskopischen Kontrolle in einem halben Jahr wieder einbestellt. Es erfolgte dann eine weitere Untersuchung am 09.01.2004. Bei dieser Untersuchung wurde der belassene Polyp entfernt und der Verdacht auf weitere kleine Polypen im Colon ascendens geäußert. Es wurde eine erneute Befundkontrolle in einem Jahr empfohlen.

Bei der Untersuchung des Patienten am 08.03.2005 stellte der Kläger bei der rektalen Austastung des Enddarms eine derbe Resistenz fest. Bei der weiteren Untersuchung wurde hier ein mäßig differenziertes Adenomkarzinom diagnostiziert.

Der Kläger ist Regionalbeauftragter des Vereins …, der sich mit der Früherkennung von Darmkrebs befasst.

Die Beklagte hat sich mit ihrem Schreiben vom 13.03.2006 schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins … gewandt und in dem Schreiben behauptet, dass der Kläger bei dem Bruder der Beklagten durch zweimalige nicht gewissenhafte Durchführung einer Recto-Coloskopie die Diagnose eines Rektumkarzinoms langfristig verzögert habe. Die erforderliche digitale rektale Untersuchung habe er nicht vorgenommen. Die Beklagte hat in dem Schreiben angeregt zu überlegen, ob nicht ein anderer Regionalbeauftragter gewählt werden sollte.

Der Kläger behauptet, er habe die Untersuchungen gewissenhaft durchgeführt und dokumentiert. Die Tatsache, dass bei der dritten Untersuchung ein Karzinom festgestellt worden sei, sei schicksalhaft für den Patienten. Ein Kunstfehler des Kläger[…]


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