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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitgeberpflicht zur Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs

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LAG Berlin-Brandenburg, Az: 10 Sa 86/15 und 10 Sa 108/15, Urteil vom 07.05.2015

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2014 – 2 Ca 432/14 – teilweise abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu 3) und 4) klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Umsätze sie mit den einzelnen vom Kläger betreuten Aufträgen im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 erzielt hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung bezüglich der in den Gehaltsabrechnungen des Klägers im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 aufgeführten Provisionszahlungen zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 516,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

V. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 11.033,84 EUR festgesetzt.

VI. Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich der Verurteilung im Tenor zu I. 3. zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Auskünfte im Zusammenhang mit Provisionen, Provisionsabrechnungen sowie den Resturlaub des Jahres 2013.

Der am …. 1968 geborene Kläger war vom 18. Oktober 2010 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Angestellter, Mitarbeiter im Innendienst (Sachbearbeitung/Auftragserfassung), beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug seit September 2012 2.800,– EUR. In verschiedenen Monats-Abrechnungen des Klägers ist auch jeweils eine Position „Provision“ aufgeführt. Es handelte sich um Abrechnungen für folgende Monate mit folgenden Bruttosummen:

Juni 2011 129,14 €

Juli 2011 378,87 €

November 2011 470,25 €

Dezember 2011 92,00 €

April 2012 220,69 €

Mai 2012 212,87 €

Juni 2012 604,66 €

Juli 2012 742,88 €

August 2012 481,03 €

Oktober 2012 147,87 €

November 2012 71,01 €

Dezember 2012 52,72 €

März 2013 324,52 €

Mai 2013 105,05 €

Juli 2013 84,69 €

September 2013 153,84 €

In § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass die regelmäßige Arbeitszeit ohne Pausen 40,0 Stunden wöchentlich betrage und auf die Wochentage von Montag bis Samstag verteilt werden könne. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, […]


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