Oberlandesgericht Jena – Az.: 3 W 344/17 – Beschluss vom 06.11.2017
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Gotha vom 25.07.2017 – Nichtabhilfeentscheidung vom 03.08.2017 – abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Zuschreibung des im Betreff bezeichneten Grundstücks zu dem im Erbbaugrundbuch von G, Blatt … eingetragenen Erbbaurecht im Grundbuch zu vollziehen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 11.04.2017 als Eigentümer des in dem im Betreff bezeichneten Grundstücks, das zu seinen Gunsten mit einem Erbbaurecht, eingetragen im Erbbaugrundbuch von G Blatt …, belastet ist, eingetragen. Diese Eintragung erfolgte im Wege des Teilvollzugs der Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 12.07.2016 (Ur.-Nr. …/2016), mit der die damalige Eigentümerin das Grundstück an den Antragsteller veräußert hatte. In Ziff. IV.6. der Urkunde erklärte der Antragsteller – bedingt durch seine Eintragung als Eigentümer des Grundstücks – dass das Grundstück dem Erbbaurecht zugeschrieben wird. Er erklärte, bewilligte und beantragte, sodann das Erbbaurecht abzuschreiben und es im Grundbuch neu vorzutragen. Der Antragsteller bewilligte und beantragte weiter die Löschung sämtlicher in den Abteilungen II und III des Erbbaugrundbuchs eingetragener Belastungen an dem Erbbaurecht sowie in Bezug auf das Grundstück die Löschung des Erbbaurechts und des Vorkaufsrechts. Schließlich erklärte er sodann die Aufhebung des Erbbaurechts an dem Grundstück und bewilligte und beantragte, die Erbbaurechtsaufhebung im Grundbuch einzutragen und das Erbbaugrundbuch zu schließen. Wegen des genauen Wortlauts der Erklärungen des Antragstellers nimmt der Senat Bezug auf die Urkunde vom 12.07.2016. Nachdem das Grundbuchamt die Anträge in Ziff. IV.6. der Urkunde zunächst im Wege der Zwischenverfügung beanstandet hatte – diese Zwischenverfügung war Gegenstand des durch Rücknahme des Rechtsmittels beendeten Beschwerdeverfahrens 3 W 242/17 – hat es mit Beschluss vom 25.07.2017 den Antrag auf Zuschreibung des Grundstücks zum Erbbaurecht zurückgewiesen. Das Grundbuchamt hält eine solche Zuschreibung unter Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 02.03.2010 (DNotZ 2011, 283 ff.) aus Rechtsgründen für unzulässig. Dagegen richtet sich die von dem Urkundsnotar für den Antragsteller eingelegte Beschwerde, die sich mit den Argumenten, die in Literatur und Rechtsprechung gegen die Zulässigkeit der Zuschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstü[…]