AG Frankenthal, Az.: 3c C 20/16, Urteil vom 19.04.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.050.- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. März 2016 zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/20 und die Beklagte 17/20 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung seitens der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten aufgrund einer bestehenden Hausratversicherung auf Neuwertbasis.
Am 30. März 2015 erstattete der Kläger Strafanzeige bei der Polizeiinspektion Frankenthal wegen des Diebstahls zweier Sportbögen nebst Zubehör, wobei er als „Tatzeit“ den Zeitraum zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 29. März 2015 angab (Bl. 5 d.A.).
Der Kläger trägt vor, er habe in seiner etwa 50 Meter (Luftlinie) von seiner Wohnung entfernten Garage zwei Sportbögen mit Zubehör aufbewahrt. Diese Gegenstände, die einen Neuwert von 1.247.- € aufwiesen (vgl. Liste gemäß Anl. K 2, Bl. 6 d.A.), seien in der Zeit zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 29. März 2015 gestohlen worden, wobei das Garagentor durch eine keine Spuren hinterlassende Methode aufgebrochen worden sein müsse.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.247,00 € nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.07.2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 106,47 € nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
es fehle bereits am äußeren Bild e[…]