AMTSGERICHT KIEL
Az.: 110 C 243/99
verkündet am 30.09.1999
Berufung: LANDGERICHT KIEL- Az.: 8 S 263/99
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Das Amtsgericht Kiel, Abt. 110 hat wegen unverlangter E-Mail-Werbung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.9.1999 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von DM 850,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höher leistet.
Der Streitwert wird auf DM 3.000,- festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger will die Beklagte (auch vorbeugend) auf Unterlassen der Zusendung von Werbung per E-Mail in Anspruch nehmen.
Der Kläger ist Kunde bei dem Provider XXX und unterhält einen E-Mail-Anschluß. Er betreibt eine WebSite, auf der er von privat für privat Informationen über Segel- und andere Vergnügungsmöglichkeiten auf der Schlei zur Verfügung stellt. Die Beklagte, die die (bannerwerbefreie) Homepage des Klägers nicht eingesehen hatte und in keiner Beziehung zu ihm stand, sandte dem Kläger am 24.2.1999 oder 2.3.1999 einmalig unter dem Betreff: „Online-Marketing-Partnerschaft“ eine E-Mail folgenden Inhalts: „Hallo, Internet-user, wir haben Ihre E-Mail-Adresse auf einer Web-Site gefunden, die pfiffig gestaltet ist und u.a. Bannerwerbung enthält. Haben Sie nicht Lust, auf Ihrer Web-Site ein Banner für unseren Online-Shop zu schalten und dafür Umsatzprovision zu erhalten? (es folgt ein Angebot über Umsatzprovision, Einkaufsrabatt und die Angabe der Internet-Adresse)“ Mit Schreiben vom 23.4.1999 mahnte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf ein nach § 823 Abs.1 BGB geschütztes Informationsrecht ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese verweigerte die Beklagte.
Der Kläger trägt vor, die unerbetene Zusendung allgemeiner E-Mail-Werbung („spam“) wie vorliegend sei rechtswidrig und verletze ihn […]