LAG Mecklenburg-Vorpommern
Az: 1 Sa 265/01
Urteil vom 24.01.2002
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock – 1 Ca 98/00 – vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um vom Lohn einbehaltene Schadensersatzforderungen der Beklagten und um Urlaubsgeld.
Der Kläger war bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Er hat sein Arbeitsverhältnis selbst zum 31. August 2000 gekündigt. Nach der Lohnabrechnung für den Monat August 2000 stand ihm unstreitig ein Nettolohn in Höhe von 3.351,66 DM zu. Davon hat die Beklagte nur 1.476,66 DM ausgezahlt, die restlichen 1.875,00 DM zum Zwecke der Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen einbehalten. Außerdem verlangt der Kläger für 15 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährte, mit der Lohnabrechnung für August 2000 abgegoltene Urlaubstage die Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld in Höhe von 40,80 DM je Tag. Hierfür beruft er sich auf den kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden § 9 Nr. 2.2 des Manteltarifvertrages für das Metallgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern.
Die Beklagte hat die Aufrechnung erstinstanzlich damit begründet, der Kläger habe im Bauobjekt Universitätsgebäude in der Ulmenstraße in Rostock zusammen mit seinem Kollegen B. einen Schaden in Höhe von 3.480,00 DM mit verursacht, für den er jedenfalls zur Hälfte einstehen müsse. Von dem Kläger und seinem Kollegen sei ein frisch einzementiertes Treppengeländer nicht hinreichend gesichert worden, weshalb, nachdem es durch vorzeitige Benutzung gelockert worden war, neu habe einzementiert werden müssen. Statt nur Hinweisschilder aufzustellen, hätte die beiden dort für die Beklagte tätigen Arbeitnehmer den gesamten Treppenaufgang absperren müssen. Gegen die Urlaubsgeldforderung hat die Beklagte eingewandt, dass ein Anspruch auf Urlaubsgeld für tatsächlich nicht genommenen, lediglich abgegoltenen Urlaub nicht bestehe.
Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 23. Mai 2001 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.875,00 netto nebst 10,75 Prozent Zinsen hierauf s[…]