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Berufsunfähigkeitsversicherung – Bestimmung Vergleichsmehrwerts

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 W 20/22 – Beschluss vom 27.07.2022

Die – als vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegt zu behandelnde – Beschwerde vom 24.05.2022 (GA II 309 f.) gegen den Gebührenstreitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 20.05.2022 – 6 O 105/20 (GA II 300 f.) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der am 20.06.1967 geborene Kläger, der in seinen gesunden Tagen zuletzt als angestellter Facility-Manager bei einem überregionalen Immobilien-Dienstleister tätig gewesen ist und dem in diesem Rahmen die Objektleitung des ehemaligen Flughafens B… übertragen war, hat im Ausgangsverfahren die Beklagte, einen Lebensversicherer, aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die laut Police vom 21.02.2006 (Kopie in Anl. K1/GA I 52 ff.) seit 01.12.2005 zwischen den dortigen Parteien zu den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Comfort-Schutz) (Anl. K1/GA I 61 ff.), künftig zitiert als B-BUZ, bestand und vereinbarungsgemäß am 01.12.2027 ablaufen sollte, mit seiner am 17.04. 2020 bei dem Landgericht eingegangenen Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente i.H.v. € 800,00 und Beitragsfreistellung im Umfange von € 28,00 p.m. in Anspruch genommen. Ob der Versicherungsfall, was klägerseits behauptet wurde, infolge multipler (speziell orthopädischer, psychiatrischer und neurologischer) Erkrankungen spätestens Ende August 2015 eingetreten war, wie die berufliche Arbeit im Einzelnen ausgestaltet gewesen ist, welche Krankheiten bestanden und wie sich diese auf das notwendige Leistungsvermögen ausgewirkt haben, stand zwischen den Prozessparteien in Streit. Zur Zeit der Klageeinreichung nahm der Anspruchsteller laut eigenem Vorbringen schon seit längerem an einem ambulanten beruflichen Training in einer Einrichtung für die Integration psychisch behinderter Menschen teil, das der Ermöglichung einer neuen Berufstätigkeit diente und von der Deutschen Rentenversicherung getragen wurde (GA I 6, 10). Als am 18.02.2022 der erste Gerichtstermin stattfand, der zur Güte- und gleich anschließenden mündlichen Verhandlung bestimmt wurde, waren die Zahlungs- und Freistellungsansprüche für September 2015 bis einschließlich April 2020 (56 m.) als bereits fällige und für die vier folgenden Monate als künftige wiederkehrende Leistungen rechtshängig. In der Güteverhandlung haben die Streitparteien einen – mit Ablauf des 10.03.2002 bestandskräftig gewordenen – Prozessvergleich geschlossen, wonach die Beklagte d[…]


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