LG Magdeburg, Az.: 6 O 1003/04 (190), Urteil vom 08.07.2004
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 11.068,66 Euro
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag in Anspruch. Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses S. Str. in B. Er unterhält bei der Beklagten einen Wohngebäudeversicherungsvertrag unter Einschluss einer Leitungswasserversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 88) zu Grunde. Das Wohngebäude hatte der Kläger von seinem Vater geerbt und bemüht sich seit 3 Jahren um eine Veräußerung des Gebäudes. Das Gebäude wird ganzjährig beheizt. Der Kläger besichtigt das Gebäude anlässlich von Kontrollbesuchen im Abstand von 3 bis 4 Wochen. Am 17. Januar 2003 stellt der Kläger anlässlich eines Kontrollbesuches fest, dass wegen eines Ausfalls der Stromversorgung und des Entstehens von hohen Überspannungen bei Wiederherstellung der Stromversorgung durch den örtlichen Energieversorger die Heizungsanlage im streitgegenständlichen Objekt ausgegangen und wegen der Überspannungen nicht wieder angesprungen war. In Folge dessen froren Wasserleitungen und Heizungsstränge in dem Gebäude ein. Beim Wiederauftauen platzte ein Toilettenventil, so dass Wasser in die Räumlichkeiten eindringen konnte.
Der Kläger behauptet, es sei ein Schaden in Höhe von 11.468,66 Euro entstanden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 4 und 5 der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.068,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei nicht zur Zahlung der Klageforderung verpflichtet, weil Leistungsfreiheit bestehe. Der Kläger habe wegen zu groß[…]