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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsherabsetzung und ehebedingte Nachteile

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 140/08
Urteil vom 17.02.2010

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Antragstellerin und des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2008 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 zu höherem nachehelichen Unterhalt als monatlich 387 EUR, für die Zeit von Januar 2010 bis September 2010 zu Unterhalt in Höhe von monatlich 847 EUR und für die Zeit ab Oktober 2010 zu Unterhalt in Höhe von monatlich 337 EUR verurteilt wurde und die Klage in Höhe eines weiteren monatlichen nachehelichen Unterhalts von 583,27 EUR (920,27 EUR – 337 EUR) für die Zeit ab Oktober 2010 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Januar 2008.

Die im Mai 1948 geborene Antragstellerin und der im Mai 1954 geborene Antragsgegner hatten im Juni 1981 die Ehe geschlossen. Bereits zuvor war im Februar 1980 die gemeinsame Tochter geboren, die inzwischen studiert und vom Antragsgegner unterhalten wird. Der im März 1984 geborene gemeinsame Sohn war nach einem Geburtsfehler schwerst- und mehrfach behindert. In den ersten eineinhalb Jahren wurde er ununterbrochen in Kliniken behandelt. Danach wurde er von den Parteien bis zu seinem Tode im September 1993 häuslich gepflegt. Die Antragstellerin war in dieser Zeit nicht berufstätig.

Die Antragstellerin hatte ihr Lehramtsstudium bereits vor der Ehe abgeschlossen. Während der Schwangerschaft und nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes absolvierte sie ihr Referendariat, das sie im Jahre 1982 abschloss. Danach bewarb sie sich erfolglos um eine Anstellung im Schuldienst. Im Jahre 1990 erhielt die Antragstellerin ein Stipendium für eine Ausbildung zur Drehbuchautorin. Trotz einer Brustkrebserkrankung, die im Jahre 1991 diagnostiziert wurde und einen operativen Eingriff erforderte, schloss die Antragstellerin diese Ausbildung ab. Nach der Internatsunterbringung der[…]


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