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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei Wohnungsuntervermietung an Feriengäste

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 8 C 67/12 – Urteil vom 06.09.2012

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung T-Straße 5, Berlin, VH, HP, rechts, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einer Toilette mit Bad (ca. 42,85 qm) nebst Kellerraum zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Hause der Kläger in der T-Straße 5, Berlin.

Beginn des Mietverhältnisses war der 01.03.2003. In den darauffolgenden Jahren nutzte der Beklagte nach seiner Behauptung die Wohnung nur noch 14-tägig an den Wochenenden wegen des Besuchsrechts mit seiner Tochter, da sich seine berufliche Tätigkeit über das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet hatte. Um die Kosten der Wohnung aufzufangen, bat er die Kläger, vertreten durch die Hausverwaltung G ihm die Untervermietung zu gestatten. Dies wurde ihm im Jahre 2008 gewährt.

Im Mai 2011 bot der Beklagte die Wohnung im Internet zur Anmietung an, es hieß dort unter anderem wie folgt: “Liebe Freunde und Kollegen, ab 01.06.2011 steht Euch wieder unser Appartement in Berlin zur Vermietung zur Verfügung. Nähere Informationen findet Ihr unter …”.

Mit Schreiben vom 16.05.2011 mahnten die Kläger den Beklagten wegen unerlaubter kommerzieller Vermietung seiner Wohnung als Ferienwohnung/Appartement ab. Eine kommerzielle Nutzung, die Wohnung als Ferienwohnung anzubieten und unerlaubt Feriengäste aufzunehmen, wurde dem Beklagten verboten und der Ausspruch der fristlosen, hilfsweise der fristgerechten Kündigung bei Fortsetzung angedroht. Mit Schreiben vom 23.05.2011 antwortete der Beklagte, dass er eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung habe und diese keinen kommerziellen Interesse dienen würde, sondern lediglich der Deckung der Unkosten durch Leerstand, auch wenn die Wohnung von Berlin-Besuchern als Ferienwohnung genutzt werden kann. Am Schluss heißt es: “Ihre Abmahnung betrachte ich hiermit als gegenstandslos. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Probleme haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Kanzlei …”.

Daraufhin teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass seine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung nicht die gewerbliche Betätigung mit der Wohnung decke. Mit Schreiben ihres Prozessbevol[…]


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