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Unfallversicherung: alkoholbedingte Bewusstseinsstörung als Ausschlussgrund

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OLG Rostock, Az: 6 U 219/03, Urteil vom 22.12.2004

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg, Az.: 3 O 371/02, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.461,15 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2002 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Ocus Focus/Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von – der Höhe nach unstreitigen – 82.461,15 EUR nebst Zinsen aus den Unfallzusatzversicherungsverträgen Nr. 4… und 5… in Anspruch. Diese Verträge hatte der in der Nacht vom 29.09.2001 zum 30.09.2001 verstorbene Ehemann der Klägerin (nachfolgend: Versicherter) mit der Beklagten abgeschlossen und jeweils die Klägerin als Bezugsberechtigte für den Todesfall benannt. Nach § 3 Abs. 2 d) der Vertragsbestandteil gewordenen Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung sind Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie durch Trunkenheit verursacht worden sind. Die Leistungspflicht der Beklagten besteht jedoch, wenn solche Anfälle oder Störungen durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurden.

 

Hinsichtlich des Sachverhaltes, der dem Ableben des Versicherten und seinem Auffinden zu Grunde liegt, wird auf den Tatbestand des am 27.10.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Eine Leistungspflicht der Beklagten sei gemäß § 3 Abs. 2 d) der Bedingungen der Unfallzusatzversicherung ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme halte das Landgericht es für erwiesen, dass der Versicherte wegen einer plötzlichen Miktionssynkope und der damit verbundenen Bewusstlosigkeit und nicht aus anderen Gründen nach hinten fallend auf den Hinterkopf stürzte und sodann ins Wasser geglit[…]


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