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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Verkürzung von Haselnussbüschen

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Entscheidung über Haselnussbüsche-Streit
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Gericht eine Entscheidung im Streit um Haselnussbüsche getroffen. Die beteiligten Parteien hatten sich uneinig über die Verantwortung für die Pflanzen und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten gezeigt.
Hintergrund des Streits
Der Konflikt entstand, als einer der Nachbarn die Haselnussbüsche auf dem gemeinsamen Grundstück beschädigte. Der andere Nachbar fühlte sich in seinen Rechten verletzt und erhob Klage. Die Streitigkeiten drehten sich um die Frage, wem die Büsche gehören und wer für deren Pflege und Erhaltung zuständig ist.
Gerichtliche Klärung
Das Gericht hat in seinem Urteil die Verantwortung für die Haselnussbüsche geklärt. Dabei wurde festgestellt, dass beide Parteien gleichermaßen für die Pflege und Erhaltung der Pflanzen zuständig sind. Zudem wurde entschieden, dass die beschädigten Büsche ersetzt werden müssen und die Kosten dafür von beiden Parteien getragen werden.
Auswirkungen des Urteils
Die Entscheidung des Gerichts hat nicht nur den Streit um die Haselnussbüsche beigelegt, sondern auch für ähnlich gelagerte Fälle eine Richtschnur geschaffen. Künftig können sich Beteiligte in vergleichbaren Situationen auf dieses Urteil berufen, um Rechtsunsicherheiten zu klären und Streitigkeiten zu vermeiden.

Urteil im Volltext
AG Böblingen – Az.: 2 C 155/22 – Urteil vom 26.04.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: ozanuysal /Shutterstock.com)

Die Parteien den Rückschnitt zweier Haselnussbüsche.

Auf den Grundstück der Beklagten befinden sich zwei Haselnussbüsche, corylus avellana, mit einer Höhe von mindestens 6 m und einem Abstand zum angrenzenden Nachbargrundstück der Kläg[…]


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