Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 107/14 – Urteil vom 04.05.2016
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 13.05.2014 verkündete Urkundenvorbehalts-Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 647.942,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2012,
2. 1.022.397,17 € nebst Zinsen aus 929.821,53 € in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2013,
3. 475.846,73 € nebst Zinsen aus 433.022,05 € in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2013,
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 10 Prozent und die Beklagte zu 90 Prozent.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 4 Prozent und die Beklagte zu 96 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird unter teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts bis zum 13.01.2014 auf 6.448.177,40 € und ab 14.01.2016 auf 2.099.145 € festgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.109.930 € (Berufung: 4.021.570 €; Anschlussberufung: 88.360 €).
Gründe
I.
Die Klägerin war im Jahr 2011 – und wohl auch noch bis in das Jahr 2012 – mit dem Vertrieb von Photovoltaikmodulen für die T… GmbH (nachfolgend T…) als „offizieller Distributor“ betraut.
Sie schloss am 15.04.2011 mit der T… einen Kaufvertrag über den Erwerb von Photovoltaikmodulen (Anlage B9).
Am 22./24.04.2011 trafen die Parteien eine Provisionsvereinbarung, wonach die Klägerin eine Provision für die Vermittlung eines Kaufvertrages über Photovoltaikmodulen mit der T… erhalten sollte (Anlage B8), die durch den Nachtrag zur Provisionsvereinbarung vom 05.05.2011 ergänzt wurde (Anlage B8).
Am 03./05.05.2011 vereinbarten T… und die Parteien des Rechtsstreits einen dreiseitigen Schuld[…]