VG Gelsenkirchen – Az.: 9 K 978/17 – Urteil vom 14.11.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 5.129,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die am 14. November 1931 geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Im März 2014 regte das Polizeipräsidium F. bei der Beklagten an, die Eignung und Befähigung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, weil sie nach Zeugenaussagen am 26. März 2014 in der E.-straße in F. -T. einen Unfall verursacht, diesen selbst aber nicht bemerkt habe. Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei habe ihr Auto diverse Unfallspuren aufgewiesen, die sie sich nicht habe erklären können.
Der daraufhin ergangenen Aufforderung, bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen, kam die Klägerin fristgemäß nach. Der zuständige Mitarbeiter vermerkte: Sie habe sehr aufmerksam und konzentriert gewirkt. Körperliche oder geistige Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar gewesen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass weitere Maßnahmen nicht erfolgen würden.
(Symbolfoto: SpeedKingz/Shutterstock.com)Im Januar 2016 regte das Polizeipräsidium F. erneut die Überprüfung der Kraftfahreignung der Klägerin an. Sie habe nach Zeugenaussagen am 23. Januar 2016 am J. Tor in F. einen Unfall verursacht und sich danach vom Unfallort entfernt. Das dabei geführte Fahrzeug, ein Opel Agila mit dem Kennzeichen -209, habe rundherum diverse Unfallbeschädigungen aufgewiesen, teilweise mehrere übereinander. Die Klägerin habe erklärt, diese seien durch andere verursacht worden. Die Spurenlage, insbesondere der Zustand der Stoßstangen, habe aber den Schluss zugelassen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, das Fahrzeug sicher zu führen.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte die Klägerin daraufhin zwei Mal auf, bei ihr vorzusprechen. Der zweiten Aufforderung kam die […]