LG München, Beschluss vom 14.01.2016, Az.: 34 Wx 383/15; 34 Wx 389/15; 34 Wx 383/15 und 34 Wx 389/15
I. Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 19. August 2015 sowie gegen die Versagung von Grundbucheinsicht gemäß Schreiben des Grundbuchamts München – Rechtspfleger – vom 10. September 2015 werden als unzulässig verworfen.
II. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf
60.700 € (Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2015),
200 € (Beschwerde gegen die versagte Grundbucheinsicht).
Gründe
I.
Im Grundbuch ist die Landeshauptstadt M. (Beteiligte zu 2) als Eigentümerin von Erholungsflächen – drei Grundstücken – eingetragen. Der Eintragung zugrunde lag ein mit Unterschrift und Stempel versehenes Ersuchen der Landeshauptstadt vom 20.7.2015 – Eingang 23.7.2015 – folgenden Wortlauts:
Mit Bescheid vom 18.01.2012 hat die Landeshauptstadt M. gegenüber der Bundesanstalt … das Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt (öffentliche Grünfläche) – Urkunde Nr. … Notar … Der Kaufpreis wurde gemäß § 28 Abs. 4 i. V. mit §§ 93 ff. BauGB limitiert.
Mittlerweile wurde die Ausübung gerichtlich bestätigt und der Ausübungsbescheid hat Bestandskraft erlangt. Der limitierte Kaufpreis wurde bereits ausbezahlt und Besitz, Nutzen und Lasten sind am 15.07.2015 auf die Stadt M. übergegangen.
Symbolfoto: New Africa/bigstockHiermit ersucht die Landeshauptstadt M. gemäß § 28 Abs. 3 Satz 6 BauGB als Eigentümerin der oben aufgeführten Flurstücke ins Grundbuch eingetragen zu werden. …
1. Mit Schreiben vom 15.8.2015 wandte sich der Beteiligte zu 1 gegen die vorgenommene Eigentümereintragung. Er verlange, auf der Grundlage seines am 17.11.2011 abgeschlossenen Vertrags mit der Verkäuferin als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen zu werden. Das Grundbuchamt sei verpflichtet, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen. Die Ausübungserklärung vom 18.1.2012 habe keinen Vorkaufsrechtsanspruch begründet, da erst am 15.7.2015 eine verfristete und damit unwirksame Auflassung zustande gekommen sei, die den Vorgaben des § 28 BauGB nicht entspreche. Das Eintragungsersuche[…]