Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa 1454/08
Urteil vom 15.06.2009
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2008 – 4 Ca 3798/08 teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung der monatlichen Aufstockung der Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat mit Wirkung ab 01.01.2009 anzunehmen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers unter Abweisung des weitergehenden Antrages des Klägers zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits verbleibt es hinsichtlich der Kosten erster Instanz bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung; von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5 und die Beklagte zu 2) 4/5.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Berufungsverfahren streitig ist allein noch zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2., ob der Kläger einen Anspruch auf Aufstockung seines Teilzeitarbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hat.
Der Kläger ist als Fluggastkontrolleur tätig. Er war zunächst aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 – 8 d. A.) für die Beklagte zu 1., welche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K durchführte, seit dem 28.06.2005 tätig. Zum 01.01.2009 ging der Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2. über, die ab dem 01.01.2009 den Auftrag für Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K von der Bundesrepublik Deutschland erhalten hatte.
Gemäß § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages war eine monatliche Arbeitszeit von 120 Stunden vereinbart.
Von August 2006 bis Dezember 2007 arbeitete der Kläger durchschnittlich monatlich 207,76 Stunden (Aufstellung Bl. 157 f d. A.). Ab Januar 2008 begehrte der Kläger schriftlich von der Beklagten zu 1., die monatliche Arbeitszeit auf 173 Stunden aufzustocken.
Mit Schreiben vom 10.01.2008 (Bl. 10 d. A.) lehnte die Beklagte zu 1. das Aufstockungsverlangen ab. Daraufhin machte der Kläger durch am 07.05.2008 bei Gericht eingegangener Klage sein Aufstockungsverlangen gerichtlich geltend und begehrte zugleich die Vergütung auf der Basis einer Arbeitszeit von 173 Stunden ab dem 01.07.2008.
Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 20.06.2008 begehrte der Kläger darüber hinaus die Bezahlung von Zwangspausen, sogenannten Breaks, die die Beklagte z[…]