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Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung älterer Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen

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AG Mannheim, Az.: 3 C 154/08, Urteil vom 11.07.2008

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.07 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Wavebreak Media Ltd/ Bigstock

Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen Veröffentlichung ihres Bildes im Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung der Beklagten geltend.

Die Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an einer Niereninsuffizienz und unterzieht sich regelmäßig der Dialyse.

Im Jahre 2001 erteilte die Klägerin, die damals 18 Jahre alt war, im Rahmen ihrer Behandlung einem Fotografen die Einwilligung zur Herstellung (und Veröffentlichung) eines Fotos für das Magazin G.. Eine schriftliche Erklärung der Klägerin wurde nicht abgefasst, ein Entgelt wurde nicht vereinbart.

Im August 2001 (Ausgabe Nr. 8) wurde das Bild der Klägerin unter dem Titel „Wie viel Sport der Mensch braucht“ veröffentlicht. Unter dem Foto der Klägerin, das beinahe eine gesamte Magazinseite ausfüllt, wurden Name und Alter der Klägerin genannt (vgl. AS 35).

Im September 2007 veröffentlichte die Beklagte das Bild der Klägerin aus dem Jahre 2001 (ohne Namens- und Altersnennung) im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift „Schleichender Exitus“ (Ausgabe 39 / 2007, Anlage K 2, AS 11), in der Ausgabe 41 / 2007 erneut unter der Rubrik Leserbriefe (Anlage K 3, AS 12).

Über ihren Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung ihres Fotos auf. Die Beklagte gab in der Folgezeit eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K 5, AS 18 bzw. Anlage K 6, AS 20) und erstattete aus einem Gegenstandswert i.H.v. 10.000.- € eine 1,3 – Gebühr für den Rechtsanwalt der Klägerin (Anlage K 6, AS 20). Eine Geldzahlung an die Klägerin erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr Foto unberechtigt veröffentlicht. Es liege daher ein schwerw[…]


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