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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten Verkehrsunfall – Wirksamkeit einer Abtretung

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Amtsgericht Düsseldorf
Az: 50 C 11840/09
Urteil vom 19.03.2010

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. 495 a ZPO am 19. März 2010 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht – § 398 BGB – aufgrund des Verkehrsunfalles, den die Zedentin, Frau …, am 20.02.2009 in ……. erlitten hat, von der Beklagten, die unstreitig als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach haftet, gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG, § 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG die Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen.
Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Sie ist aufgrund der vorgelegten Abtretung vom 20.02.2009 (Blatt 9 GA) anspruchsberechtigt. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht.
Für die Aktivlegitimation der Klägerin ist es ohne Belang, dass die vorgelegte Abtretung keine ausdrückliche Erklärung der Klägerin enthält, dass sie die Abtretung annimmt. Zwar ist für einen wirksamen Anspruchsübergang im Wege der Abtretung nach § 398 BGB das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages erforderlich (vgl. Palandt-Grüneberg, § 398, Rn. 3), jedoch ist vorliegend ein entsprechender Vertrag zwischen der Zedentin und der Klägerin zustande gekommen. Die Abtretung kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 7). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat das in der Abtretung vom 20.02.2009 enthaltene Angebot der Zedentin auf Abschluss eines Abtretungsvertrages zumindest konkludent angenommen, und das in mehrfacher Hinsicht. Die konkludente Annahme d[…]


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