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Marihuana – geringe Menge und Absehen von Strafe

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OLG Hamm, Az.: 2 RVs 30/15, Beschluss vom 16.06.2015

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 22.12.2014 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.2015 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch — mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel — mit den zu-grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichter-abteilung des Amtsgerichts Iserlohn zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.

Symbolfoto: Creative Family /Bigstock

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts — Strafrichter — Iserlohn vom 22.12.2014 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Ferner ist die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel angeordnet worden.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Iserlohn befand sich der Angeklagte, der über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügt, anlässlich von Polizeikontrollen am 11.04.2014 im Besitz von 0,4 g Marihuana und am 22.04.2014 im Besitz von 0,7 g Marihuana.

Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs hat das Amtsgericht Iserlohn ausgeführt:

„Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd wirkte sich aus, dass er nur im Besitz geringer Mengen von Marihuana war und dass das Rauschgift beschlag-nahmt werden konnte.

Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte am 22.04.2014 wiederum im Besitz von Marihuana war, obwohl er nur wenige Tage zuvor bei einer polizeilichen Kontrolle bereits aufgefallen war.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für jeden Fall die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € für schuldangemessen. Daraus hat das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tag[…]


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