Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 5 A 470/14, Urteil vom 13.09.2016
Leitsätze:
Der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs aufgestellt worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit der Belastung des Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs aus dem Halteverbot im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.
Symbolfoto: c_73/bigstockDie Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kosten einer Abschleppmaßnahme.
Am Vormittag des 20. August 2013 wurde in der L. straße in E. in Höhe der Hausnummer 109 durch Mitarbeiter der Firma T. Umzugsmanagement GmbH aus E. durch Aufstellen zweier mobiler Halteverbotsschilder – Verkehrszeichen 283 – eine Halteverbotszone für den Zeitraum 23. August bis zum 24. August 2013 jeweils von 7:00 bis 18:00 Uhr eingerichtet. Anlass für die Errichtung der Halteverbotszone war ein privater Umzug.
Ein Mitarbeiter der Beklagten beauftragte am 23. August 2013 um 13:43 Uhr ein Abschleppunternehmen, das um 14:18 Uhr das zu diesem Zeitpunkt in der mobilen Halteverbotszone parkende, von der Klägerin geführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X. abschleppte und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbrachte. Am 5. September 2013 holte die Klägerin das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmer ab. Dieser stellte ihr neben den Abschleppkosten in Höhe von 64,71 EUR Verwahrkosten in Höhe von 58,80 EUR und Kosten für den Einsatz eines Radrollers in Höhe von 25,21 EU[…]