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Durchsuchungsbeschluss – Fehlen der gebotenen Einzelfallprüfung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 49/22 – Beschluss vom 07.11.2022

I. Soweit sich die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. März 2021, bestätigt am 24. September 2021, richtet, wird sie als unbegründet, im Übrigen als unzulässig verworfen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
I.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (GenStA) ermittelt gegen den Beschuldigten, einen Apotheker, wegen Abrechnungsbetrugs. Aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. März 2021, bestätigt am 24. September 2021, führte sie bei ihm am 27. Oktober 2021 eine Durchsuchung durch, wobei die Sichtung der dabei gesicherten elektronischen Daten derzeit noch andauert. Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 bestätigte das Amtsgericht Nürnberg auf Antrag der GenStA die vorläufige Mitnahme der sichergestellten Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht. Dagegen legte der Beschuldigte mit Schreiben vom 17. Januar 2022 Beschwerde ein. Die Kammer hat diese Beschwerde als unbegründet verworfen; lediglich hinsichtlich zweier Asservate hat sie den Beschluss vom 4. Januar 2022 aufgehoben und deren Herausgabe an den Beschwerdeführer verfügt (Beschluss vom 10. März 2022 – 12 Qs 6/22, juris).

Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 25. August 2022 legte der Beschuldigte erneut Beschwerde ein und beantragte:

1. Die Durchsuchungsbeschlüsse vom 19. März 2021 und vom 24. September 2021 werden aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Januar 2022 wird aufgehoben wie auch der Beschluss der Kammer vom 10. März 2022 (12 Qs 6/22) insoweit, als die Kammer die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet verworfen hat.

2. Die GenStA wird angewiesen, sämtliche bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände, Unterlagen und sonstige Asservate herauszugeben. Gesicherte Daten werden gelöscht.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde, einschließlich jene der Verteidigung im Beschwerdeverfahren 12 Qs 6/22 und der Mandatierung von Fachanwälten für Medizinrecht.

Die Ermittlungsrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die GenStA hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu nahm der Verteidiger des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 Stellung und brachte weitere Gründe gegen den angegriffenen Beschluss vor. Seinen Vortrag ergänzte er mit weiteren Schriftsätzen vom 29. Oktober, 2. und 4. November 2022.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Durchsuchung[…]


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